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BeitragsbemessungsgrenzenDie
Beitragsbemessungsgrenzen sind im Rahmen der Sozialversicherung
von Bedeutung. Jeder Arbeitnehmer muss einen bestimmten Beitrag
zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Arbeitslosen- und
Rentenversicherung zahlen, weil er dazu gesetzlich verpflichtet
ist. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages wird auf der Basis
des Einkommens festgelegt, welches der Arbeitnehmer erhält.
Es wird also ein bestimmter Prozentsatz (Beitragssatz) vom Gehalt
ausgehend als Beitrag an die Kranken-, Arbeitslosen- und
Rentenversicherung bezahlt. Die Beitragsbemessungsgrenze stellt
nun einen Höchstbetrag dar, bis zu welchem Beiträge
berechnet werden. Die Beitragsbemessungsgrenze im Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung liegt aktuell (Stand 2009) bei
44.100 Euro als jährliches Einkommen, also 3.675 Euro
monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung liegt mit 64.800
Euro im Westen und 54.600 Euro im Osten als Jahresgehalt deutlich
höher. 29.07.2009 |
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