Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind im Rahmen der Sozialversicherung von Bedeutung. Jeder Arbeitnehmer muss einen bestimmten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen, weil er dazu gesetzlich verpflichtet ist. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages wird auf der Basis des Einkommens festgelegt, welches der Arbeitnehmer erhält. Es wird also ein bestimmter Prozentsatz (Beitragssatz) vom Gehalt ausgehend als Beitrag an die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung bezahlt. Die Beitragsbemessungsgrenze stellt nun einen Höchstbetrag dar, bis zu welchem Beiträge berechnet werden. Die Beitragsbemessungsgrenze im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung liegt aktuell (Stand 2009) bei 44.100 Euro als jährliches Einkommen, also 3.675 Euro monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung liegt mit 64.800 Euro im Westen und 54.600 Euro im Osten als Jahresgehalt deutlich höher.

In der Praxis bewirkt die bestehende Beitragsbemessungsgrenze, dass ein Arbeitnehmer, der über ein jährliches Einkommen von beispielsweise 80.000 Euro verfügt, dennoch nur einen so hohen Beitrag zur Renten- und Krankenversicherung zahlen muss, als wenn er nur 44.100 Euro bzw. 64.800 (54.600) Euro erhalten würde. Der Beitrag wird also maximal von der Beitragsbemessungsgrenze ausgehend berechnet. Somit soll insgesamt gewährleistet werden, dass Personen mit einem sehr hohen Einkommen nicht nur einen nominal dann sehr hohen Beitrag zur Sozialversicherung „bestraft“ werden.

29.07.2009



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